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Geltung
der Bedingungen
Die Lieferung, Leistungen und Angebote der Motec Fahrzeugtechnik
GbR erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware
oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen.
Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich
widersprochen, eines nochmaligen Widerspruchs nach Eingang
bei uns bedarf es nicht. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen
sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
sind. Bezieht sich ein Vertrag auf die Lieferung von
Software, werden automatisch die Beschränkungen
der Lizenz-bedingungen sowie die einschränkenden
Nutzungs- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen
Herstellers zusätzlich mit vereinbart. Auf Anfrage
des Käufers teilt die Motec Fahrzeugtechnik GbR
diese zusätzlichen Ein-schränkungen und Bedingungen
mit. Erfolgt diese Anfrage vor oder bei Bestellung oder
Auftragserteilung, so ist der Käufer berechtigt,
innerhalb einer Frist von einer Woche ab Bekanntgabe
der zusätzlichen Einschränkungen bzw. Gewährleistungsbestimmungen
vom Vertrage zurück-zutreten.
Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2..Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und
sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Werden
nicht bestimmte Eigenschaften ausdrücklich vereinbart,
so liefert die Motec Fahrzeugtechnik GbR Erzeugnisse
handels-üblicher Qualität.
Preise, Preisänderungen
Den Lieferungen und Leistungen der Motec Fahrzeugtechnik
GbR liegen in der jeweils zuletzt ausgegebene Preisliste
festgelegten Preise zugrunde. Falls nicht ausdrücklich
anders angegeben, handelt es sich bei den angegebenen
Preisen um Brutto-Preise.
Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb von 8 Kalendertagen seit Rechnungsdatum
zu begleichen.
Eigentumsvorbehalt
Alle unsere Lieferungen erfolgen unter verlängertem
Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf
den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten
aus den Geschäftsverbindungen mit uns getilgt hat,
bei Zahlungen mit Scheck erst bei dessen unwiderruflichen
Gutschrift. Zahlungen werden grundsätzlich auf
die älteste Schuld verrechnet, auch bei anderslautenden
Bestimmung des Käufers.
Gewährleistung, Schadensersatz
1. Im Falle von Mängeln des Liefergegenstands sind
wir nach unserer Wahl berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand
nachzubessern oder Ersatz durch Austausch zu leisten.
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung leisten
wir in der gleichen Weise Gewähr,
wie für den Liefergegenstand. Der Käufer ist
bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
berechtigt, Minderung oder Rückgängigmachen
des Ver- trages zu verlangen.
2. Es ist nach dem heutigen Stand der Technik nicht
sichergestellt, dass Baugruppen in jeder möglichen
Form miteinander funktionieren. Für diese Inkompatibilität
übernehmen wir nur dann Gewährleistung, wenn
die zueinander inkompatiblen Baugruppen sämtlich
von uns bezogen wurden. Treten Inkompatibilitäten
zwischen von uns bezogenen und fremden Baugruppen auf,
stellt uns der Käufer von jeglicher Gewährleistung
oder Nach-weispflicht frei.
3. Bei von uns gelieferter Software haften wir nicht
für eine evtl. Verletzung von Urheberrechten.
4. Die Gewährleistungspflicht besteht nicht bzw.
erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite
verändert, bearbeitet oder Mängel ohne Zustimmung
der Motec Fahrzeugtechnik GbR beseitigt werden, wenn
diese in Fahrzeuge oder Teile eingesetzt werden, die
im Rennsport oder entsprechenden Wettbewerben eingesetzt
werden, sowie für den Fall, dass der Einbau des
Liefer-gegenstandes ausserhalb einer autorisierten Fach-werkstatt
vorgenommen wird, es sei denn, der Käufer weist
nach, dass der Mangel hierauf nicht zurückzuführen
ist. Werden gelieferte Teile in ein Kraftfahrzeug eingebaut
und ist hierfür eine Betriebserlaubnis oder Abnahme
erforderlich, so leistet die Motec Fahrzeugtechnik GbR
für die Erteilung keine Gewähr.
8. Schadensersatzansprüche sind auf Vorsatz beschränkt.
Aufwendungen des Käufers im Zuge der Nachbesserung
sind nicht zu ersetzen.
Haftung für Folgeschäden
bzw. Produkthaftung
1. Die Haftung für Schäden an anderen Teilen
und Folgeschäden (z. B. Einbauschäden, Motorschäden
usw.) wird, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich
ausgeschlossen. Die Kunden werden ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass eine gesonderte Versicherung
für Motor, Getriebe und Differenzial abgeschlossen
werden kann, diese jedoch einen ausdrücklichen,
gesonderten Vertragsschluss voraussetzt.
2. Die Motec Fahrzeugtechnik GbR weist ausdrücklich
darauf hin, dass der Einbau von Tuningprodukten zum
Verlust der Garantie bzw. Gewährleistungspflicht
des Fahrzeugherstellers bzw. Fahrzeugverkäufers
führen kann.
3. Die Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen erfordert
eine Neutypisierung bezüglich Kraftfahrzeug-Haftungs-versicherung.
Der Käufer ist selbst verpflichtet, für die
Einhaltung des Versicherungsschutzes Sorge zu tragen.
Er stellt die Motec Fahrzeugtechnik GbR insoweit von
jeder Haftung frei.
4. Der Käufer verpflichtet sich, seine Kunden bei
einer Weiterveräußerung bzw. bei einem Einbau
auf die vorstehend beschriebenen möglichen Konsequenzen
hinzuweisen.
Schlussbestimmung
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand
ist der Sitz unserer Firma. Telefonische oder mündliche
Absprachen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt
die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
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